Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURAT · Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

§ 163 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATBerücksichtigung des öffentlichen Interesses

ARTIKEL 163

In forceOfficial text

Eine Vertragspartei kann von der Anwendung von Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen absehen, wenn aus den im Zuge der Untersuchung zur Verfügung gestellten Informationen klar hervorgeht, dass die Anwendung dieser Maßnahmen nicht im öffentlichen Interesse liegt. Die Feststellung des öffentlichen Interesses stützt sich auf eine Bewertung der verschiedenen Interessen in ihrer Gesamtheit, einschließlich der Interessen des einheimischen Wirtschaftszweigs, der Nutzer, Verbraucher und Einführer, soweit diese den Untersuchungsbehörden einschlägige Informationen zur Verfügung gestellt haben.