§ 135 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATSteuerliche Maßnahmen
ARTIKEL 135
Die nach diesem Kapitel gewährte Meistbegünstigung gilt nicht für die Steuerbehandlung, die die Vertragsparteien auf der Grundlage von Abkommen zwischen den Vertragsparteien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gewähren oder gewähren werden.