§ 312 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURAT
ARTIKEL 312
Georgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften an die in Anhang XXVII genannten EU-Rechtsvorschriften und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.
ARTIKEL 312
Georgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften an die in Anhang XXVII genannten EU-Rechtsvorschriften und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.