§ 319 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURAT
ARTIKEL 319
Georgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften an die in Anhang XXVIII genannten EU-Rechtsvorschriften und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.
ARTIKEL 319
Georgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften an die in Anhang XXVIII genannten EU-Rechtsvorschriften und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.