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VoBeG · Volksbegehrengesetz 2018

§ 13 VoBeGErgebnisermittlung

In forceOfficial text

(1) Anhand der für ein Volksbegehren gebildeten Datenverarbeitung ist am letzten Tag des Eintragungszeitraums um 20.15 Uhr

1. die Summe der Stimmberechtigten laut Wählerevidenz,

2. die Summe der Eintragungen

festzustellen und im Internet zu veröffentlichen.

(2) Weiters ist das Ergebnis dieser Feststellung der Bundeswahlbehörde schriftlich weiterzuleiten.