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Speichelvortestgeräteverordnung 2017 · Speichelvortestgeräteverordnung 2017

§ 2 Speichelvortestgeräteverordnung 2017Organe der Straßenaufsicht

In forceOfficial text

(1) Die Behörde darf zur Überprüfung des Speichels auf das Vorliegen von Suchtgiftspuren nur hiefür besonders geschulte Organe der Straßenaufsicht ermächtigen.

(2) Der Inhalt der Ermächtigung ist in einer dem Organ zu übergebenden Urkunde anzuführen. Das Organ ist verpflichtet, diese Urkunde auf Verlangen jener Person, deren Speichel überprüft werden soll, bei der Amtshandlung vorzuweisen.