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Berücksichtigung von Berufspraxiszeiten · Berücksichtigung von Berufspraxiszeiten für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst

§ 2 Berücksichtigung von Berufspraxiszeiten Anrechnung von Zeiten einer vorgeschriebenen Berufspraxis

In forceOfficial text

(1) Die durch Verordnung gemäß § 38 Abs. 6 VBG vorgeschriebenen Berufspraxiszeiten sind als Vordienstzeiten anzurechnen.

(2) Für die die Zuordnungserfordernisse für das Entlohnungsschema pd gemäß § 38 Abs. 7 VBG erfüllenden Lehrpersonen sind die nach der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979 , als Ernennungserfordernis vorgeschriebenen Berufspraxiszeiten als Vordienstzeiten anzurechnen.