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Unentgeltliche Eigentumsübertragung von · Unentgeltliche Eigentumsübertragung von Liegenschaften und Mobilien des Bundes an das Land Salzburg

§ 2 Unentgeltliche Eigentumsübertragung von

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Ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden von Seiten des übertragenden Bundes (Burghauptmannschaft Österreich, Bundesmobilienverwaltung und den betroffenen Bundesmuseen) keine Investitionen mehr in die übertragenen Liegenschaften, Objekte und Mobilien vorgenommen.