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BRIS-UmsV · BRIS-Umsetzungsverordnung

§ 3 BRIS-UmsV

In forceOfficial text

Die erstmalige Datenübermittlung erfolgt am 8. Juni 2017 (vgl. § 4).

Die Europäische Kennung der im Firmenbuch eingetragenen Rechtsträger besteht aus 16 Zeichen und setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen:

1. dem Kürzel „ATBRA“ (für „Business Register Austria“), gefolgt von einem Punkt;

2. der Firmenbuchnummer (sechsstellig, ohne Prüfzeichen), gefolgt von einem Bindestrich;

3. einer dreistelligen Zahl, die wie folgt lautet:

a) bei der Hauptniederlassung eines Rechtsträgers „000“;

b) bei der einzigen oder der ersten Zweigniederlassung eines Rechtsträgers „001“;

c) bei weiteren Zweigniederlassungen desselben Rechtsträgers jeweils die nächste fortlaufende Zahl („002“ etc.).