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BörseG 2018 · Börsegesetz 2018

§ 83 BörseG 2018Meldepflicht systematischer Internalisierer

4. Abschnitt Systematische Internalisierung

In forceOfficial text

Kreditinstitute und im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit gemäß § 17 oder über eine Zweigstelle gemäß § 19 im Inland tätige Wertpapierfirmen, die die Voraussetzungen eines systematischen Internalisierers im Sinne des § 1 Z 28 WAG 2018 erfüllen, haben diesen Umstand der FMA unverzüglich anzuzeigen. Die FMA hat die Information an die ESMA zu übermitteln.