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WTBG 2017 · Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

§ 166 WTBG 2017Einrichtung – Aufgaben

2. Abschnitt Kammeramt

In forceOfficial text

(1) Zur Besorgung der Kammergeschäfte und zur Mitwirkung an den der Kammer der Wirtschaftstreuhänder durch besondere Gesetze oder sonstige Vorschriften übertragenen Aufgaben ist ein Kammeramt eingerichtet.

(2) Die Kosten des Kammeramtes sind von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu tragen.

(3) Das Kammeramt untersteht dem Präsidenten.