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WTBG 2017 · Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

§ 64 WTBG 2017Sonstige Bestimmungen

2. Abschnitt Interdisziplinäre Zusammenarbeit

In forceOfficial text

Gesellschaften im Sinne dieses Abschnittes

1. unterliegen den jeweiligen inländischen berufsrechtlichen Vorschriften entsprechend ihrer berufsrechtlichen Anerkennungen,

2. sind jeweils Mitglied jener gesetzlich berufenen Vertretung, denen sie aufgrund ihrer berufsrechtlichen Anerkennungen angehören, und

3. dürfen keine Mandanten vertreten, deren Interessen durch Ausübung der Berufsbefugnis und anderer beruflicher Tätigkeiten der Gesellschaft und der Gesellschafter einander widerstreiten.