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DGBV · Druckgeräteberichtsverordnung

§ 6 DGBVErstellung der Statistik

In forceOfficial text

zum Bezugszeitraum vgl. § 7

(1) Die Statistik zum Druckgerätegesetz wird auf Basis der vorgelegten Tätigkeitsberichte der befugten Stellen vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft einmal jährlich erstellt und auf der Homepage des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft veröffentlicht.

(2) Sie gibt Auskunft über die

1. Anzahl der in Österreich in Überwachung stehenden druckführenden Geräte, nach Gerätearten gegliedert;

2. Anzahl der in Überwachung stehenden Füllstellen.