COTIF · Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang F (APTU)
§ 10 COTIFAußerkrafttreten der Technischen Einheit
Artikel 10
Mit Inkrafttreten der vom Fachausschuss für technische Fragen gemäß Artikel 6 § 1 beschlossenen ETV in allen Vertragsstaaten der Fassung 1938 des Internationalen Übereinkommens über die Technische Einheit im Eisenbahnwesen, unterzeichnet zu Bern am 21. Oktober 1882, tritt das genannte Übereinkommen außer Kraft.