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COTIF · Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang B (CIM)

§ 8 COTIFHaftung für die Angaben im Frachtbrief

Artikel 8

In forceOfficial text

Der Absender haftet für alle Kosten und Schäden, die dem Beförderer dadurch entstehen, dass

a) die Angaben des Absenders im Frachtbrief unrichtig, ungenau oder unvollständig sind oder nicht an der für sie vorgesehenen Stelle stehen, oder

b) der Absender die im RID vorgeschriebenen Angaben unterlassen hat.

Trägt der Beförderer auf Verlangen des Absenders Angaben in den Frachtbrief ein, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Beförderer hierbei im Namen des Absenders gehandelt hat.

Enthält der Frachtbrief die in Artikel 7 § 1 Buchst. p) bezeichnete Angabe nicht, so haftet der Beförderer für alle Kosten und Schäden, die dem Verfügungsberechtigten infolge dieser Unterlassung entstehen.