GBR-BAV · GBR-Berufsausweis-Verordnung
§ 4 GBR-BAVBerufsbezeichnung
(1) Auf dem Berufsausweis ist eine der folgenden Berufsbezeichnungen anzuführen:
1. „Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin“/„Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger“
2. „Pflegefachassistentin“/„Pflegefachassistent“
3. „Pflegeassistentin“/„Pflegeassistent“
4. „Physiotherapeutin“/„Physiotherapeut“
5. „Biomedizinische Analytikerin“/„Biomedizinischer Analytiker“
6. „Radiologietechnologin“/„Radiologietechnologe“
7. „Diätologin“/„Diätologe“
8. „Ergotherapeutin“/„Ergotherapeut“
9. „Logopädin“/„Logopäde“
10. „Orthoptistin“/„Orthoptist“
11. „Diplomierte Operationstechnische Assistentin“/„Diplomierter Operationstechnischer Assistent“
(2) Für jeden Gesundheitsberuf, mit dem ein/e Berufsangehörige/r im Gesundheitsberuferegister eingetragen ist, ist ein Berufsausweis mit der jeweiligen Berufsbezeichnung auszustellen.
(3) Im Falle einer partiellen Anerkennung ist der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 der Klammerausdruck „(partiell)“ nachzustellen.
Amendment history
- In Kraft seit 2022-07-01