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SchiffAV-See · Schiffsausrüstungsverordnung-See

§ 1 SchiffAV-SeeGeltungsbereich

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

In forceOfficial text

Diese Verordnung gilt für Schiffsausrüstung, die auf österreichischem Hoheitsgebiet hergestellt oder in Verkehr gebracht wird und mit der Seeschiffe ausgestattet werden, die unter den Geltungsbereich der internationalen Übereinkommen (§ 2 Z 2) fallen und die Flagge eines Mitgliedstaates der Europäischen Union führen.