SchiffAV-See · Schiffsausrüstungsverordnung-See
§ 8 SchiffAV-SeeInverkehrbringen von Schiffsausrüstung
2. Unterabschnitt Inverkehrbringen von Schiffsausrüstung
Schiffsausrüstung darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen dieser Verordnung entspricht und mit dem Steuerrad-Kennzeichen versehen ist.