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Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zu · Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Mongolei

§ 33 Rahmenabkommen über Partnerschaft und ZuZusammenarbeit bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Korruption

ARTIKEL 33

In forceOfficial text

Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität, der Wirtschafts- und Finanzkriminalität sowie der Korruption zusammenzuarbeiten. Diese Zusammenarbeit zielt insbesondere auf die Umsetzung und Förderung der einschlägigen internationalen Normen und Übereinkünfte wie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und seiner Zusatzprotokolle sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption ab.