AnaCredit-Begleitverordnung 2017 · AnaCredit-Begleitverordnung 2017
§ 10 AnaCredit-Begleitverordnung 2017§ 10 Meldetechnische Bestimmungen Paragraph 10, Meldetechnische Bestimmungen
Abschnitt 5: Schlussbestimmungen
Meldepflichtige sind verpflichtet, ihre Meldungen gemäß der AnaCredit-Verordnung und der gegenständlichen Verordnung in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der Oesterreichischen Nationalbank auf ihrer Homepage bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen.