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Hubschrauberdienste für den Zivil- und K · Hubschrauberdienste für den Zivil- und Katastrophenschutz im Land Tirol (Bund – Tirol)

§ 6 Hubschrauberdienste für den Zivil- und KKostentragung

In forceOfficial text

Die Kosten für die Hubschrauberdienste werden wie folgt getragen:

1. Die Kosten für die Erfüllung der Pflichten gemäß § 4 werden vom Bund aufgebracht.

2. Das Land Tirol übernimmt den Kaufpreis eines vom Bund zu beschaffenden Hubschraubers bis maximal vier Millionen Euro; dies ist eine Vorauszahlung auf sämtlichen während der Laufzeit dieser Vereinbarung im Rahmen der Aufgabenerfüllung gemäß § 2 beim Bund entstehenden Aufwand und ist dieser damit abgegolten.