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Brustkrebs-Früherkennungsprogramms-Verordnung · Evaluierung und Qualitätssicherung des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes-Verordnung

§ 1 Brustkrebs-Früherkennungsprogramms-Verordnung

In forceOfficial text

Gilt rückwirkend auch für Daten gemäß § 2, die seit 1. Jänner 2014 dokumentiert worden sind (vgl. § 4 Abs. 2).

Die Datenverarbeitung für das Österreichische Brustkrebs-Früherkennungsprogramm dient folgenden Zwecken:

1. Der Evaluierung des österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogramms,

2. der Berichterstattung über das österreichische Brustkrebs-Früherkennungsprogramm,

3. der Bereitstellung der Daten zum Zweck der medizinischen Evaluierung (Erstellung von Feedbackberichten) an die in der Sozialversicherung eingerichtete bundesweite Koordinierungsstelle des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes und

4. zu wissenschaftlichen Zwecken.