MedStrSchV · Medizinische Strahlenschutzverordnung
§ 7 MedStrSchVÜberweisungsleitlinien
3. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen für medizinische Expositionen
Die überweisende Person hat verfügbare Überweisungsleitlinien für die medizinische Bildgebung zu berücksichtigen.