ÄrztInnen-Reihungskriterien-Verordnung · ÄrztInnen-Reihungskriterien-Verordnung
§ 5 ÄrztInnen-Reihungskriterien-VerordnungVeröffentlichung der Entscheidung
Die Entscheidung zu Gunsten einer Bewerberin/eines Bewerbers ist nach erfolgter Beschlussfassung durch den Krankenversicherungsträger und die Ärztekammer im Mitteilungsblatt der Landesärztekammer und im Internet zu veröffentlichen.