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Durchführung von Artikel 83bis des Abkom · Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Spanien)

§ 0 Durchführung von Artikel 83bis des AbkomDer Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich und die Zivilluftfahrtbehörde des Königreichs Spanien

In forceOfficial text

(Übersetzung)

Abkommen zwischen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich und der Zivilluftfahrtbehörde des Königreichs Spanien über die Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluffahrt

StF: BGBl. III Nr. 235/2017

In Erwägung des Protokolls 1 vom 6. Oktober 1980 zur Änderung/Ergänzung von Artikel 83 bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt,

von dem Wunsch geleitet, zur Erhöhung der Sicherheit in der Zivilluftfahrt dem Betreiberstaat eines Luftfahrzeugs die Aufgaben und Pflichten des Eintragungsstaates gemäß den Artikeln 12, 30, 31 und 32 lit. a) des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, festgelegt in Artikel 83 bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, der in das Protokoll vom 6. Oktober 1980 aufgenommen wurde, ganz oder teilweise zu übertragen,

in der Überzeugung, dass im Einklang mit ICAO Doc 9760, Teil IV, Kapitel 6 (Lufttüchtigkeitshandbuch) und mit ICAO Doc 8335, Teil V (Verfahrenshandbuch für Betrieb, Inspektion, Zertifizierung und fortlaufende Überwachung) die genaue Festlegung der internationalen Verpflichtungen und Zuständigkeiten der Vertragsstaaten in Übereinstimmung mit dem Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt erforderlich ist, wenn ein Luftfahrzeug, das in einem Vertragsstaat registriert ist, im Rahmen einer Dry-Lease-Vereinbarung vom Inhaber einer Betriebsgenehmigung betrieben wird, die vom anderen Vertragsstaat ausgestellt wurde, einschließlich eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) oder einer anderen Vereinbarung im Geist von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt,

in Erwägung der Tatsache, dass sowohl das Königreich Spanien als auch die Republik Österreich Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind und daher zahlreiche harmonisierte europäische Vorschriften im Bereich des Luftverkehrsrechts anwenden, die einen einheitlichen Ansatz gewährleisten,

haben sie auf der Grundlage der Artikel 33 und 83 bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt wie folgt vereinbart:

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1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 57/1999 .

Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 9 Abs. 1 mit 1. Februar 2018 in Kraft.