Zuschuss an die Träger gemeinnütziger Kr · Zuschuss an die Träger gemeinnütziger Krankenanstalten
§ 0 Zuschuss an die Träger gemeinnütziger Kr
ist erstmals auf die Zuschüsse für das Jahr 2017 anzuwenden (vgl. § 4)
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den Zuschuss an die Träger gemeinnütziger Krankenanstalten
StF: BGBl. II Nr. 410/2017
Auf Grund des § 23 Abs. 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 (FAG 2017), BGBl. I Nr. 116/2016 , in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2017 , wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen verordnet:
Refers to
- Zuschuss an die Träger gemeinnütziger Kr Art. 23
- Zuschuss an die Träger gemeinnütziger Kr § 4