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Zuschuss an die Träger gemeinnütziger Kr · Zuschuss an die Träger gemeinnütziger Krankenanstalten

§ 0 Zuschuss an die Träger gemeinnütziger Kr

In forceOfficial text

ist erstmals auf die Zuschüsse für das Jahr 2017 anzuwenden (vgl. § 4)

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den Zuschuss an die Träger gemeinnütziger Krankenanstalten

StF: BGBl. II Nr. 410/2017

Auf Grund des § 23 Abs. 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 (FAG 2017), BGBl. I Nr. 116/2016 , in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2017 , wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen verordnet: