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Schaffung eines gemeinsamen europäischen · Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums

§ 8 Schaffung eines gemeinsamen europäischenARTIKEL 8

NIEDERLASSUNGSRECHT

In forceOfficial text

1. Im Anwendungsbereich dieses Übereinkommens und unbeschadet der in Anhang I aufgeführten einschlägigen Rechtsakte sind Gesellschaften oder sonstige Unternehmen, die nach dem Recht eines EG-Mitgliedstaats oder eines Partners des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums gegründet wurden und ihren Hauptgeschäftssitz innerhalb des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums haben, natürlichen Personen, die Staatsangehörige von EG-Mitgliedstaaten oder Partnern des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums sind, gleichgestellt.

2. „Gesellschaften oder sonstige Unternehmen“ sind Gesellschaften oder sonstige Unternehmen des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts, einschließlich der Genossenschaften, und sonstige juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen.