VeröffentlichungsV 2018 · Veröffentlichungsverordnung 2018
§ 1 VeröffentlichungsV 2018Veröffentlichung der Berichte über die Einräumung von Aktienoptionen
(1) Jeder Emittent von Aktien, die zum amtlichen Handel zugelassen sind, hat den Bericht über die Einräumung von Aktienoptionen gemäß § 95 Abs. 6, § 98 Abs. 3, § 153 Abs. 4, § 159 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 und § 171 Abs. 1 letzter Satz AktG innerhalb der dort genannten Fristen gemäß § 119 Abs. 7 BörseG 2018 zu veröffentlichen. In den Berichten gemäß § 159 Abs. 3 und § 171 Abs. 1 letzter Satz AktG sind Tag und Inhalt des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung anzugeben.
(2) Die zu veröffentlichenden Angaben sind der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) und dem zuständigen Börseunternehmen unverzüglich mitzuteilen.
Refers to
- VeröffentlichungsV 2018 Art. 119
- VeröffentlichungsV 2018 Art. 153
- VeröffentlichungsV 2018 Art. 159
- VeröffentlichungsV 2018 Art. 171
- VeröffentlichungsV 2018 Art. 95
- VeröffentlichungsV 2018 Art. 98