§ 28 Europäisches Übereinkommen über die RechArtikel 28 – Verhältnis zu anderen Übereinkünften
Artikel 19 – Verdeckte Ermittlungen
Dieses Protokolls lässt weiter gehende Regelungen zwei- oder mehrseitiger zwischen Vertragsparteien nach Artikel 26 Absatz 3 des Übereinkommens geschlossener Übereinkünfte unberührt.