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Verlängerung von Fristen zur Geltendmach · Verlängerung von Fristen zur Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, Zweiten, Dritten und Fünften Rückstellungsgesetz

§ 1 Verlängerung von Fristen zur Geltendmach

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Die Frist für die Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen nach dem Zweiten Rückstellungsgesetz wird bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Einschaltung des Urteiles (Verfallserkenntnisses) in der amtlichen Zeitung verlängert.