§ 5 Rahmenabkommen über Partnerschaft und ZuFriedensprozess und Konfliktprävention
ARTIKEL 5
Die Vertragsparteien kommen überein, die Kooperationsbemühungen zur Förderung der Konfliktprävention und einer Friedenskultur unter anderem durch Friedensarbeit und Friedenserziehungsprogramme fortzusetzen.