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ZaDiG 2018 · Zahlungsdienstegesetz 2018

§ 112 ZaDiG 2018Anordnungen der Aufsichtsperson

4. Abschnitt Geschäftsaufsicht und Insolvenzbestimmungen

In forceOfficial text

In Streitfällen, die sich aus den Anordnungen der Aufsichtsperson ergeben, entscheidet das Gericht mit Beschluss. Das Gericht kann die erforderlichen Aufklärungen auch ohne Vermittlung der Beteiligten einholen und zum Zwecke der erforderlichen Feststellungen von Amts wegen alle hiezu geeigneten Erhebungen pflegen.