ZaDiG 2018 · Zahlungsdienstegesetz 2018
§ 8 ZaDiG 2018Erfordernis einer Haftpflichtversicherung für Zahlungsauslösedienste
1. Abschnitt Konzession für Zahlungsinstitute
Ein Unternehmen, das eine Konzession für die Erbringung von Zahlungsauslösediensten (§ 1 Abs. 2 Z 7) beantragt, muss als Voraussetzung dafür über eine Berufshaftpflichtversicherung für die Gebiete, in denen es seine Dienste anbietet, oder über eine andere gleichwertige, die Haftung abdeckende Garantie verfügen, um sicherzustellen, dass es seine Haftungsverpflichtungen gemäß den §§ 67, 80, 81 und 83 erfüllen kann.