Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

BFG 2018 · Bundesfinanzgesetz 2018

§ 7 BFG 2018

Überschreitung nicht finanzierungswirksamer Aufwendungen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt Überschreitung nicht finanzierungswirksamer Aufwendungen, ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt

In forceOfficial text

Tritt am 1. Mai 2018 in Kraft und gilt ab 1. Jänner 2018 und ist bis 29. März 2019 anzuwenden (vgl. Art. XVI).

Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Überschreitungen von nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen für das Jahr 2018 bis 29. März 2019 ohne weiteren Ausgleich zu genehmigen. Ebenso können Überschreitungen aufgrund von bis 27. März 2019 vorzunehmenden Folgebewertungen von Beteiligungen bei Antragstellung bis zu diesem Tag vom Bundesminister für Finanzen bis 29. März 2019 genehmigt werden.