BFG 2019 · Bundesfinanzgesetz 2019
§ 1 BFG 2019
Bewilligung
Gilt für die Zeit vom 1. Jänner 2019 bis 31. Dezember 2019 (vgl. Art. XVI).
Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2019 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Auszahlungen und Einzahlungen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:
Allgemeine
Gebarung
Geldfluss aus
der Finanzierungstätigkeit
(Beträge in Millionen Euro)
Auszahlungen:
79 174,026
96 568,487
Einzahlungen:
79 688,743
96 053,770
Nettofinanzierungsbedarf:
- 514,717
Finanzierungsüberschuss:
- 514,717
Der Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2019 an Mehreinzahlungen und Minderauszahlungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel IV und V herangezogen werden.