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BFG 2019 · Bundesfinanzgesetz 2019

§ 1 BFG 2019

Bewilligung

In forceOfficial text

Gilt für die Zeit vom 1. Jänner 2019 bis 31. Dezember 2019 (vgl. Art. XVI).

Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2019 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Auszahlungen und Einzahlungen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:

Allgemeine

Gebarung

Geldfluss aus

der Finanzierungstätigkeit

(Beträge in Millionen Euro)

Auszahlungen:

79 174,026

96 568,487

Einzahlungen:

79 688,743

96 053,770

Nettofinanzierungsbedarf:

- 514,717

Finanzierungsüberschuss:

- 514,717

Der Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2019 an Mehreinzahlungen und Minderauszahlungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel IV und V herangezogen werden.