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Amtssitz – Organisation für Sicherheit u · Amtssitz – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in Österreich

§ 36 Amtssitz – Organisation für Sicherheit uAbschnitt 36

Artikel XVIII Artikel römisch achtzehn Streitbeilegung

In forceOfficial text

Die OSZE trifft Maßnahmen hinsichtlich geeigneter Methoden zur Beilegung von:

(a) Streitigkeiten aus Verträgen oder Streitigkeiten privatrechtlichen Charakters, in denen die OSZE Partei ist; und

(b) Streitigkeiten, an denen ein Angestellter der OSZE oder ein im Auftrag der OSZE tätiger Sachverständiger, der auf Grund seiner amtlichen Position Immunität genießt, beteiligt ist, sofern dessen Immunität nicht aufgehoben wurde.