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Erleichterung der grenzüberschreitenden · Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten

§ 11 Erleichterung der grenzüberschreitenden Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen

Artikel 11

In forceOfficial text

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens berühren nicht die in zwei- oder mehrseitigen Übereinkommen der Vertragsparteien enthaltenen Verpflichtungen. Das vorliegende Übereinkommen berührt nicht die bestehenden und künftigen Verpflichtungen der Vertragsparteien, die sich aus ihrer Mitgliedschaft in der Europäischen Union ergeben.