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Steinmetztechnik-Ausbildungsordnung · Steinmetztechnik-Ausbildungsordnung

§ 9 Steinmetztechnik-AusbildungsordnungFachzeichnen

Theoretische Prüfung

In forceOfficial text

(1) Die Prüfung hat die Anfertigung einer Werkzeichnung nach Angabe zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.

Amendment history
  • In Kraft seit 2019-01-01