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Tierärztliche Ordinationsassistenz-Ausbi · Tierärztliche Ordinationsassistenz-Ausbildungsordnung

§ 14 Tierärztliche Ordinationsassistenz-AusbiEingeschränkte außerordentliche Lehrabschlussprüfung gemäß § 23 Abs. 10 BAG Eingeschränkte außerordentliche Lehrabschlussprüfung gemäß Paragraph 23, Absatz 10, BAG

Praktische Prüfung

In forceOfficial text

(1) Personen, die eine

1. fachlich einschlägige Ausbildung absolviert haben oder

2. zumindest dreijährige fachlich einschlägige Praxis nachweisen können,

können eine eingeschränkte außerordentliche Lehrabschlussprüfung ablegen.

(2) Der Umfang dieser eingeschränkten außerordentlichen Lehrabschlussprüfung gemäß Abs. 1 besteht aus den Gegenständen der Praktischen Prüfung gemäß §§ 10 bis 12.

Amendment history
  • In Kraft seit 2023-12-16