GKE-V 2018 · Granulare Kreditdatenerhebungs-Verordnung 2018
§ 5 GKE-V 2018Fremdwährungspositionen
Fremdwährungspositionen sind unter Zugrundelegung des Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Meldestichtag in Euro umzurechnen. Ist für eine Währung kein Euro-Referenzkurs der EZB verfügbar, so ist der Devisenmittelkurs zum Meldestichtag heranzuziehen.