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Steinmetz/Steinmetzin-Ausbildungsordnung · Steinmetz/Steinmetzin-Ausbildungsordnung

§ 1 Steinmetz/Steinmetzin-AusbildungsordnungLehrberuf Steinmetz/Steinmetzin

In forceOfficial text

(1) Der Lehrberuf Steinmetz/Steinmetzin ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Steinmetz oder Steinmetzin) zu bezeichnen.