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Pflanzenschutzgesetz 2018 · Pflanzenschutzgesetz 2018

§ 17 Pflanzenschutzgesetz 2018Vorläufige Schutzmaßnahmen

In forceOfficial text

Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann, insbesondere zur ordnungsgemäßen Durchführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, durch Verordnungvorläufige Schutzmaßnahmen im Sinne des Artikel 52 der Verordnung (EU) 2016/2031 zur Verhinderung der Ausbreitung von Schadorganismen, bei denen sich aufgrund einer vorläufigen Risikoanalyse erweist, dass sie in der Europäischen Union oder Teilen davon eine beträchtliche Gefahr für die Pflanzengesundheit darstellen, einschließlich Maßnahmen zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit, festlegen.