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Frauenförderungsplan BMEIA · Frauenförderungsplan BMEIA

§ 10 Frauenförderungsplan BMEIAÖffentlichkeitsarbeit

1. Abschnitt Personelle Maßnahmen

In forceOfficial text

(1) Bei Informationsveranstaltungen, Berufs- und Studieninformationsmessen, an denen das BMEIA teilnimmt, sowie bei der Selbstpräsentation des BMEIA im Internet werden insbesondere Frauen zu einer Bewerbung für den Auswärtigen Dienst eingeladen.

(2) In einschlägigen Publikationen des Ressorts, insbesondere in digitalen Medien, wird Fragen der Gleichbehandlung entsprechend Raum gegeben.