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BVergGKonz 2018 · Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018

§ 20 BVergGKonz 2018Schutz der Vertraulichkeit

5. Abschnitt Grundsätze des Konzessionsvergabeverfahrens und allgemeine Bestimmungen

In forceOfficial text

(1) Sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, darf der Auftraggeber keine ihm von einem Unternehmer übermittelten und von diesem als vertraulich bezeichneten Informationen weitergeben. Dies betrifft insbesondere technische Geheimnisse, Betriebsgeheimnisse sowie vertrauliche Aspekte der Angebote.

(2) Der Auftraggeber kann für die Teilnehmer eines Konzessionsvergabeverfahrens Anforderungen zum Schutz der Vertraulichkeit von Informationen vorschreiben, die ihnen im Rahmen eines Konzessionsvergabeverfahrens zur Verfügung gestellt, übermittelt bzw. bereitgestellt werden.