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BVergGKonz 2018 · Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018

§ 99 BVergGKonz 2018Verfahrensrechtliche Bestimmungen

4. Abschnitt Feststellungsverfahren

In forceOfficial text

(1) Parteien eines Feststellungsverfahrens nach § 78 Abs. 3 und 4 sind der Antragsteller, der Auftraggeber und ein allfälliger Zuschlagsempfänger. Parteien eines Feststellungsverfahrens nach § 78 Abs. 5 sind der Antragsteller, der Auftraggeber und alle im Konzessionsvergabeverfahren verbliebenen Bieter.

(2) Über einen Antrag auf Feststellung gemäß § 97 Abs. 1 und 2 ist unverzüglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Im Fall einer Aufforderung an den Auftraggeber gemäß § 80 Abs. 3 verlängert sich die Frist um 14 Tage.

Amendment history
  • In Kraft seit 2026-03-01