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BVergG 2018 · Bundesvergabegesetz 2018

§ 148 BVergG 2018Gründe für den Widerruf eines Vergabeverfahrens vor Ablauf der Angebotsfrist

9. Abschnitt Beendigung des Vergabeverfahrens

In forceOfficial text

(1) Vor Ablauf der Angebotsfrist ist ein Vergabeverfahren zu widerrufen, wenn Umstände bekannt werden, die, wären sie schon vor Einleitung des Vergabeverfahrens bekannt gewesen, eine Ausschreibung ausgeschlossen oder zu einer inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung geführt hätten.

(2) Der öffentliche Auftraggeber kann ein Vergabeverfahren widerrufen, wenn dafür sachliche Gründe bestehen.