BVergG 2018 · Bundesvergabegesetz 2018
§ 166 BVergG 2018Sektorenauftraggeber
1. Abschnitt Persönlicher Geltungsbereich
Für Vergabeverfahren von Sektorenauftraggebern, das sind Auftraggeber nach den §§ 167 bis 169, gilt dieses Bundesgesetz mit Ausnahme seines 2. Teiles.