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BVergG 2018 · Bundesvergabegesetz 2018

§ 240 BVergG 2018Verbesserungsfrist

1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen über Fristen

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Übermittelt der Unternehmer unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen, hat der Sektorenauftraggeber, sofern es sich nicht um einen unbehebbaren Mangel handelt, diesen unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Übermittlung, Ergänzung oder Erläuterung aufzufordern.