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Unterbindung des unerlaubten Handels mit · Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen – Protokoll

§ 42 Unterbindung des unerlaubten Handels mitStimmrecht

ARTIKEL 42

In forceOfficial text

(1) Jede Vertragspartei dieses Protokolls hat eine Stimme, sofern in Absatz 2 nichts anderes vorgesehen ist.

(2) Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien des Protokolls sind. Diese Organisationen üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn einer ihrer Mitgliedstaaten sein Stimmrecht ausübt, und umgekehrt.