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Partnerschafts- und Kooperationsabkommen · Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak

§ 19 Partnerschafts- und KooperationsabkommenSchutzmaßnahmen

Artikel 19

In forceOfficial text

(1) Die Vertragsparteien werden durch dieses Abkommen nicht daran gehindert, Maßnahmen nach Artikel XIX des GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

(2) Dieser Artikel unterliegt nicht den Bestimmungen von Titel II Abschnitt VI dieses Abkommens.